| |
§ 1 Allgemeines:
Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer,
auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen,
die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen.
Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder
Leistungen seitens des Käufers als vereinbart. Abweichungen
bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen
Bestätigung.
§ 2 Vertragsschluss:
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt
der Selbstbelieferung, soweit wir von Dritten gefertigte Komponenten
liefern. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte
und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen,
Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-,
Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben
sowie Masse und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher
Art auch immer, dar. Geringe Abweichungen von den Produktangaben
gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner
nicht unzumutbar sind.
§ 3 Lieferzeit:
Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebenen
Lieferzeiten sind ca.-Zeiten. Geraten wir in Verzug, so haften
wir für den durch den Verzug entstandenen Schaden des
Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit von uns verursacht wurde. Schadensersatz
wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der
Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im
Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beruhte.
Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt,
hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr,
Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren
oder aufgrund sonstiger, von uns nicht zu vertretender Umstände
sind wir berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen
Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines
der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung
von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist
hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien
sind ausgeschlossen.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang:
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Lässt sich die
vom Verkäufer genannte Bestellmenge nicht mit den üblichen
Verpackungseinheiten ausliefern, so sind wir berechtigt, von
der Bestellmenge abzuweichen. Abweichungen von Mass, Gewicht
und Güte sind im Rahmen der geltenden Übung zulässig.
Lieferungen - auch frachtfreie - erfolgen auf Gefahr des Käufers.
Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Ware
in das Transportmittel über. Nicht abgenommene Ware lagert
auf Rechnung und Gefahr des Käufers, überschreitet
der Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind
wir von der Lieferpflicht entbunden.
§ 5 Preise:
Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart
ist, sind wir berechtigt unsere am Liefertag geltenden Listenpreise
zu berechnen. Mehrwertsteuer und etwaige gesetzliche Abgaben
werden zusätzlich jeweils in Höhe der zum Zeitpunkt
der Rechnungsstellung gültigen Sätze berechnet.
Ist Zahlung in Fremdwährung vereinbart, so trägt
der Verkäufer ab Vertragsabschluss das Kursrisiko. In
den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung
der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten
des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.;
diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung
gestellt.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechnen
wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Bundesbank; uns bleibt der Nachweis eines
höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem Vertragspartner
der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens vorbehalten.
Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne
Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung
gegen Forderungen von uns ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6 Versand, Versandkosten:
Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers. Mangels besonderer
Weisung bestimmen wir als Beauftragte des Käufers Transportart
und -weg. Wir decken Versicherungen nur auf Weisung des Käufers.
§ 7 Abnahme:
Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug,
so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Warenrücksendungen
sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.
§ 8 Liefermenge:
Die Liefermenge wird verbindlich durch Unterschrift des Käufers
oder durch eine von ihm beauftragte Person unter dem Lieferschein
festgestellt. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort
bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von
drei Tagen nach Warenerhalt uns und dem Frachtführer
schriftlich angezeigt werden. Danach sind Beanstandungen ausgeschlossen.
Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transporteur
gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung
und Verladung.
§ 9 Gewährleistung:
Im Falle von Mängeln der Vertragswaren oder im Falle
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind wir nach unserer
Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes
oder Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen
oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt
der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb
dieser Frist entdeckt werden können, sind uns unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung
schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er diese Anzeige,
oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräussert,
so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Der Vertragspartner
ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet,
uns die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten.
Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung,
dann sind wir von der Gewährleistung frei.
Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung
weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
Wir sind berechtigt, den beanstandeten Mangel durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung zu beheben. In diesem Fall sind Mängelansprüche
auf Wandlung und Minderung erst gegeben, wenn binnen 14 Kalendertagen
ab Eingang der Mängelanzeige und der beanstandeten Ware
in Originalverpackung bei uns von dem Recht der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung von uns kein Gebrauch gemacht wird.
Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von
Fehlern, die durch äussere Einflüsse oder Bedienungsfehler
entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner
nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen
nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte
Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran
Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien
verwandt worden sind, die nicht unseren Spezifikationen entsprechen.
Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb
der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen
entstehen, deren Kompatibilität wir nicht ausdrücklich
schriftlich zugesagt haben.
Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer
es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu
wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung).
Unsere Massnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis.
Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten
wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig,
sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen
sei. Diese Bestimmungen gelten auch bei Falschlieferungen.
Im Falle der Nachbesserung erwirbt Carsten Groh Datentechnik
mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei
Ersatzlieferung werden wir mit Eingang des Austauschgeräts
oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer
der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.
Die Garantiedauer beträgt 24 Monate. Ausgenommen von
dieser Garantie sind Verbrauchsmaterial und Verschleissteile,
Reinigungs- und Wartungsarbeiten, die Arbeitszeiten zur Fehler-
und Systemanalyse sowie Defekte, die aufgrund unsachgemässer
Verwendung entstanden sind.
Carsten Groh Datentechnik erbringt nach Massgabe der jeweiligen
vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch über
die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten hinaus
Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte
Software, sofern ein gültiger Wartungsvertrag mit uns
abgeschlossen ist.
§ 10 Haftungsmassstab, Haftungsumfang:
Wird von Carsten Groh Datentechnik eine vertragswesentliche
Pflicht verletzt oder eine schriftlich gegebene Eigenschaftszusicherung
nicht eingehalten, so ist unsere Haftung der Höhe nach
auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung
beschränkt. Carsten Groh Datentechnik gewährt dem
Vertragspartner auf Anforderung Auskunft über Höhe
und Umfang der Versicherungspolice.
Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners
gegenüber uns, unabhängig von deren Rechtsgrund,
wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen.
Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden
(Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschliesslich des
Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren
selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit
oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder
Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche
aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere
Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschliesslich
eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Das gleiche gilt für
Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht,
sofern Carsten Groh Datentechnik oder deren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Gleiches gilt im Falle einer Schadensersatzpflicht nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Zahlungsbedingungen:
a) Unsere Rechnungen sind zahlbar netto Kasse ohne Abzug von
Skonto sofort nach Erhalt der Ware.
b) Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung, sie werden,
wenn wir ihre Hergabe einräumen, nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit
gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen.
Zu rechtzeitigen Vorlagen von Wechseln und Schecks sind wir
nicht verpflichtet.
c) Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur
Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht dem Käufer
nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
zu.
d) Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht
zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen
berechtigt.
§ 12 Zahlungsverzug, Bonitätszweifel:
Bei Zahlungsverzug, der ohne Mahnung eintritt, können
wir Verzugszinsen in Höhe von banküblichen Sätzen
berechnen und weitere Schäden geltend machen, z.B. in
Form eines Kreditzuschlages. Alle gewährten Rabatte,
Skonti und sonstige Vergütungen werden hinfällig.
Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie
andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten
oder ablehnen und die sofortige Bezahlungen aller Lieferungen,
Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Die vorausgenannten Rechte stehen uns auch dann
zu, wenn hinsichtlich des Käufers, seiner Gesellschafter
oder der Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen
lassen. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten,
so können wir sofortige Bezahlung verlangen.
§ 13 Abtretung der Forderungen:
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen an Dritte (z.B. Factoringbanken,
Kreditreform usw.) abzutreten.
§ 14 Eigentumsvorbehalt, Sicherungen:
a) Gesicherte Forderungen, Freigabe der Übersicherung:
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch
Saldoforderungen, die uns, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
gegen den Käufer und die Unternehmen seines Bereichs
zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt.
Übersteigt deren Wert die Forderungen insgesamt um mehr
als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers
zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
b) Eigentumsvorbehalt, Be- und Verarbeitung, Vermischung und
Verbindung:
Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller gemäss §
14a) bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung
erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumerwerbs
des Be- und Verarbeiters nach §950 BGB, jedoch ohne uns
zu verpflichten.
Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden
oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht
ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der
anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder
Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw.
Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns
ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung und Sicherungsübereignung
unseres Eigentums sind untersagt.
c) Veräusserungsbefugnis:
Der Käufer ist solange er Händler ist, befugt, unser
Eigentum im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu
veräussern; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer
in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit
der Forderung vereinbart.
d) Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (be- oder
verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräussert, tritt
er hiermit schon jetzt alle darauf entstehenden Forderungen
gegen sein Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen
enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten,
an uns ab. Veräussert der Käufer unsere Ware nach
der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht
gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger
(Treuhänder), hilfsweise ist die Forderung des Käufers
gegen seine Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes
der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert vom Käufer
verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft
immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser
Verlangen wird der Käufer die Abtretung offenlegen und
uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben.
Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen
Forderungen selbst einzuziehen, falls er nicht im Verzug ist.
Eine Abtretung an Dritte ist Ihm nicht gestattet.
e) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, Ansprüche
Dritter, Ansprüche auf Besitz:
Wir können unsere Ware auf Kosten des Käufers gesondert
lagern, kennzeichnen oder abholen, sowie jegliche Verfügung
über die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund
Eigentumsvorbehalt zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt
vom Vertrag und der Käufer ist zur Rückgabe auf
seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert,
unsere Rücknahmekosten (mind. 10% des Preises) und entgangenen
Gewinn. Er verzichtet auf Ansprüche aus Besitz.
f) Sicherungsanspruch, Verfügungsverbot:
Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemässe Erfüllung
der Verbindlichkeiten des Käufers jederzeit Sicherheiten
unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung
zu fordern. Wir sind bevollmächtigt, Werte des Käufers,
die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als
Sicherheit / Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerfen.
Der Käufer kann Ansprüche, die ihm gegenüber
uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden
oder sonst darüber verfügen.
g) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen
sind wir berechtigt, den Funktionsumfang der Produkte einzuschränken.
§ 15 Kopierschutz:
Wir behalten uns vor, unsere Produkte durch geeignete
Massnahmen vor nicht vertragsgemässer Nutzung zu schützen.
Für von Carsten Groh Datentechnik mitgelieferte, nicht
von uns selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetz und gegebenenfalls die Bestimmungen
des jeweiligen Lizenzvertrags.
§ 16 Vertraulichkeit und Datenschutz:
Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung
bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
vertraulich behandeln.
§ 17 Massgebendes Recht:
Für den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
so wie es für Geschäfte zwischen Inländern
im Inland gilt, ausschliesslich massgebend.
§ 18 Gewerbliche Schutzrechte:
Wir sind dem Käufer nicht zu Schadenersatz verpflichtet,
wenn durch den Vertrieb oder Gebrauch der von uns gelieferten
Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt
werden.
§ 19 Datenverarbeitung:
Wir speichern über den Käufer personenbezogene Daten
mit EDV.
§ 20 Schlussbestimmungen:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit
des Vertrages im übrigen nicht.
Stand: 06.03.2002
Carsten Groh Datentechnik, D-88696 Owingen
|
|